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Seitentitel: Ende des Benutzungsverhältnisses

Ende des Benutzungsverhältnisses

Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie der Benutzungsausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu begleichen.

Exmatrikulation

Für die Exmatrikulation ist eine Entlastung durch die Bibliothek auf dem Exmatrikulationsantrag (Formular des Immatrikulationsamtes) http://www.tu-braunschweig.de/Medien-DB/abt14/090128_exmatrikulation.pdf erforderlich.

Soll gleichzeitig das Benutzungsverhältnis beendet werden, wird eine Entlastung nur erteilt, wenn alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie der Benutzungsausweis zurückgegeben und ausstehende Verpflichtungen beglichen worden sind. In Ausnahmefällen kann der Antrag, ggf. zusammen mit dem Benutzungsausweis, zur Erteilung der Entlastung auch per Post an die Leihstelle der UB gesandt werden. Nach Entlastung durch die Bibliothek leitet diese den Antrag an das Immatrikulationsamt weiter.

Soll das Benutzungsverhältnis nach der Exmatrikulation fortgeführt werden, muss der Antrag persönlich gestellt werden, da gleichzeitig unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung die Änderung des Benutzungsverhältnisses beantragt werden muss.
[i] zuletzt aktualisiert: 29.09.2009
Email: ub@tu-bs.de